Sonderfälle

Scheidung und Immobilie: Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung?

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Die gemeinsame Immobilie ist bei Scheidungen in Österreich oft der emotionalste und komplizierteste Punkt. Es gibt grundsätzlich drei Wege. Welcher der richtige ist, hängt von Ihrer Situation ab.

Option 1: Gemeinsam verkaufen und Erlös teilen

Die sauberste Lösung, wenn beide ausziehen wollen oder müssen. Der Erlös wird nach dem vereinbarten Schlüssel geteilt, üblicherweise 50/50 bei gemeinsamem Eigentum. Das lässt sich einvernehmlich aber anders regeln. Steuerlich kann die Hauptwohnsitzbefreiung für beide Parteien gelten. Voraussetzung sind aber die gesetzlichen Fristen (mindestens zwei Jahre durchgehend seit der Anschaffung bis zum Verkauf oder fünf der letzten zehn Jahre) und die Aufgabe des Hauptwohnsitzes. Ist ein Partner schon länger ausgezogen, sollte das vor dem Verkauf unbedingt steuerlich geprüft werden. Vorteil: klarer Schlussstrich, keine laufenden Verpflichtungen mehr. Nachteil: emotionaler Aufwand bei noch laufender Scheidung.

Option 2: Eine Partei übernimmt die Immobilie

Wer die Immobilie übernimmt, zahlt der anderen Partei den hälftigen Verkehrswert aus und übernimmt etwaige laufende Kredite vollständig. Wichtig für die ausziehende Partei: Die Schuldübernahme braucht die Zustimmung der Bank, die den übernehmenden Partner wie einen Neukreditnehmer prüft. Bestehen Sie auf einer schriftlichen Haftungsentlassung, denn bis dahin haften Sie voll weiter, auch Jahre nach Auszug und Scheidung. Notfalls kann das Gericht im Aufteilungsverfahren aussprechen, dass Sie nur mehr als Ausfallsbürge haften (§ 98 EheG). Dafür ist in der Regel eine Umschuldung notwendig: Die Bank muss zustimmen und die übernehmende Person muss alleine kreditwürdig sein. Diese Option erfordert eine unabhängige Immobilienbewertung, um den Ausgleichsbetrag fair zu bestimmen. Als gemeinsame Gesprächsgrundlage eignet sich eine systemgestützte Einwertung (im NoMak-Paket enthalten); in strittigen Fällen braucht es das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen. Ein Fixpreis statt einer prozentualen Provision hat bei Trennungen übrigens einen praktischen Vorteil: Die Kosten stehen vorab fest und lassen sich einfach teilen.

Option 3: Einstweilen vermieten und später entscheiden

Wenn der Zeitpunkt für einen Verkauf ungünstig ist oder keine Einigung möglich ist, kann die Immobilie vorübergehend vermietet werden, mit beiden als Eigentümer. Das setzt ein Minimum an Kooperationswillen voraus und funktioniert am besten mit klaren schriftlichen Vereinbarungen über Verwaltung, Mieteinnahmen und Verkaufsentscheidung.

Steuerliche Aspekte

Die Übertragung einer Immobilie im Zuge einer Scheidung auf einen der Ehegatten ist unter bestimmten Voraussetzungen grunderwerbsteuerfrei. Beim späteren Verkauf durch den übernehmenden Partner gilt dann dessen Anschaffungszeitpunkt und -preis für die ImmoESt-Berechnung. Details dazu sollte ein Steuerberater prüfen.

Der häufigste Fehler

Zu lange warten in der Hoffnung auf eine Einigung. Wenn die Situation festgefahren ist, hilft ein Mediator oder, als letzter Schritt, das Gericht. Ein gerichtlich angeordneter Verkauf erzielt fast immer weniger als ein einvernehmlicher. Die beste Lösung ist fast immer eine die beide Parteien aktiv mitgestalten.

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